Arbeitssituation in Werkstatt - Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer ist ein weites Feld: Es regelt alle Aspekte eines laufenden Arbeitsverhältnisses, wirkt aber auch über das bestehende Arbeitsverhältnis hinaus.

Denn auch aus einem schon beendeten Arbeitsverhältnis können sich noch Ansprüche und Pflichten für Arbeitnehmer ergeben, die im Arbeitsrecht geregelt sind.

  • Abmahnung & Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Abfindung
  • Fragen im laufenden Arbeitsverhältnis
  • Vergütung

Der Ausspruch einer Abmahnung oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt meist zu einer sehr belastenden Situation für den Arbeitnehmer.

Eine Abmahnung beendet zwar – anders als eine (wirksame) Kündigung – einen Arbeitsvertrag noch nicht. Dennoch kann es sich lohnen, gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen und z.B. deren Entfernung aus der Personalakte vom Arbeitgeber zu verlangen. Wenn der Arbeitgeber das verweigert, ist es sinnvoll, zumindest eine Gegendarstellung zu verfassen, in der dargelegt wird, warum der erhobene Vorwurf nicht zutrifft. Sie wird dann in der Regel zur Personalakte genommen. Die so dokumentierten Einwände können in einem möglichen späteren Kündigungsschutzprozess relevant werden.

Ist eine fristgerechte oder fristlose Kündigung dagegen wirksam erfolgt, so beendet sie – anders als die Abmahnung – das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann als verhaltensbedingte Kündigung, als betriebsbedingte Kündigung oder als personenbedingte Kündigung (z.B. krankheitsbedingte Kündigung) ausgesprochen werden.

Allerdings ist bei Weitem nicht jede Arbeitgeberkündigung wirksam. Es kann zum Beispiel ein im Einzelfall erforderlicher Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fehlen, der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen, eine Betriebsratsanhörung nicht richtig erfolgt sein oder ein bestehender Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Betriebsratsmitglied etc.) vom Arbeitgeber nicht beachtet worden sein. Diese Punkte sowie alle anderen denkbaren inhaltlichen und formellen Unwirksamkeitsgründe können mit einer Kündigungsschutzklage dem Arbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden. Zugleich sollten Ansprüche auf Weiterbeschäftigung nach der Kündigung geprüft werden.

! Achtung: Eine Kündigungsschutzklage kann man in aller Regel nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erheben! Es gilt also, ggf. zeitnah zu reagieren!

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung: War sie wirksam, ist das Arbeitsverhältnis beendet, war sie unwirksam, besteht es fort – inkl. aller Rechte und Pflichten.

Sie wurden abgemahnt oder von Ihrem Arbeitgeber gekündigt? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfe ich für Sie die Rechtslage, berate mit Ihnen das richtige juristische und taktische Vorgehen und erhebe erforderlichenfalls eine Kündigungsschutzklage.

Mit einem Aufhebungsvertrag ist es möglich, einen Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Hier können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitestgehend frei einigen, wann und unter welchen Bedingungen ein Arbeitsverhältnis enden soll.

Sinnvoll ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer vor allem, wenn die Initiative dafür vom Arbeitnehmer selbst ausgeht, z.B. um eine Kündigungsfrist abzukürzen, um vorzeitig eine neue Stelle antreten zu können. Aber auch wenn ein Arbeitsverhältnis in Schieflage geraten ist, kann ein Aufhebungsvertrag schnell für klare Verhältnisse sorgen und mit der Vereinbarung einer Abfindung für Arbeitnehmer auch finanziell interessant sein.

Kritisch sollten Arbeitnehmer sein, wenn ihr Arbeitgeber ihnen von sich aus einen Aufhebungsvertrag anbietet. Denn nicht selten sind Aufhebungsverträge aus Arbeitgebersicht eine Möglichkeit, bestehenden Kündigungsschutz zu umgehen.

! Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, verzichtet damit faktisch auf möglicherweise bestehenden gesetzlichen Kündigungsschutz!  

Dennoch kann auch ein vom Arbeitgeber angebotener Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer sinnvoll und vorteilhaft sein, z.B. wenn sowieso eine betriebsbedingte Kündigung droht und es durch den Aufhebungsvertrag möglich ist, das Ende des Arbeitsverhältnisses mitzugestalten – nach Möglichkeit einschließlich einer angemessenen Abfindung.

In allen Fällen sollten bestenfalls vor Unterzeichnung die Inhalte des Aufhebungsvertrages durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sorgfältig geprüft und verhandelt werden, um (finanzielle) Nachteile (z.B. eine spätere Sperrzeit beim Arbeitsamt/Arbeitslosengeld) – so gut es geht –auszuschließen bzw. zumindest auszugleichen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung oder Verhandlung eines Aufhebungsvertrages? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Sie gerne.

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie nach einer Kündigung stets einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist so generell allerdings nicht der Fall, sondern ein weitverbreiteter Irrtum.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber besteht, wenn eine Abfindung vertraglich vereinbart wurde, z.B. in einem Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich. Geht die Initiative für die Vertragsaufhebung vom Arbeitgeber aus, sollte eine Abfindung jedenfalls Gegenstand der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sein. Hier gilt es dann – ggf. mithilfe eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht –, geschickt zu verhandeln, damit die Abfindung „angemessen“ ausfällt und eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld (ALG I) möglichst vermieden wird.

Denkbar ist außerdem in wenigen Ausnahmefällen ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung, allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen. Dies gilt es dann im Einzelfall zu prüfen.

Sie benötigen anwaltlichen Rat im Zusammenhang mit einer Abfindung?  Als Fachanwältin für Arbeitsrecht beantworte ich gerne Ihre Fragen.

Auch im laufenden Arbeitsverhältnis können sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen stellen. Hier ist es wichtig, die eigene Rechtsposition zu kennen, um mögliche Rechte und Ansprüche im Arbeitsverhältnis in der Folge erfolgreich einzufordern bzw. durchzusetzen – außergerichtlich oder bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht.

So können im Arbeitsverhältnis z.B. Fragen zu folgenden Themen aufkommen:

  • Arbeitszeit / Arbeitsort / Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Inhalt der Tätigkeit
  • Teilzeit / Teilzeitanspruch / Rückkehr in Vollzeit
  • Befristung des Arbeitsverhältnisses / Anschlussbefristungen / Verlängerungen
  • Urlaubsanspruch / Verfall von Urlaub / Urlaubsabgeltung
  • Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld / Pflegezeit
  • Dienstwagen
  • Arbeitszeugnis / Zeugnisanspruch / Zeugnisberichtigung
  • Vertragsstrafen / Wettbewerbsverbote

Dabei sind aktuelle Fragestellungen oft besonders brisant und umstritten. Das zeigt sich in der aktuellen Corona-Krise zum Beispiel bei Themen wie Impfpflicht und Testpflicht am Arbeitsplatz, Voraussetzungen der Kurzarbeit usw.

Sie haben eine Frage zu Ihrem Arbeitsvertrag oder Ihren Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne!

Das Thema Vergütung kann ebenfalls für Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sorgen.

Bei Zahlungsrückständen einer an sich unstreitigen Vergütung gilt es, diese zunächst mit Nachdruck beim Arbeitgeber einzufordern und nötigenfalls vor Gericht einzuklagen. In einer durch die unterbliebene Zahlung finanziell sehr schwierigen Notlage des Arbeitnehmers ist ggf. ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll.

Oft ergeben sich auch Streitpunkte bei der Frage, ob Überstunden und/oder Mehrarbeit zu vergüten sind oder ein Anspruch auf variable Vergütung besteht, z.B. wenn über ein festes Grundgehalt hinaus Provisionen gezahlt werden. Hier gilt es, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch erfüllt sind, und bejahendenfalls Ansprüche gegen den Arbeitgeber – außergerichtlich oder erforderlichenfalls gerichtlich – durchzusetzen.

Aktuell stellen sich wegen der Corona-Pandemie viele Fragen betreffend Voraussetzungen und Folgen der Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber.

Sie benötigen Rat und Unterstützung im Zusammenhang mit der Berechnung Ihrer Vergütung oder der Durchsetzung Ihrer Vergütungsansprüche? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Sie gerne.

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